Urteil Landgericht Hannover, AZ 13 O 192/91
vom 26. Februar 1992
In dem oben benannten Urteil wurde die Klage der Kommissionäre gegen die Mannheimer Versicherung vom Landgericht Hannover kostenpflichtig abgewiesen. Das Urteil wurde später auch vom BHG bestätigt. Die Schmucklieferanten hatten Düe vor dem vorgetäuschten Raubüberfall am 31. Oktober 1981, Pretiosen im Wert von 13 Mio. D-Mark zur Verfügung gestellt.
Einer der wichtigsten Entscheidungsgründe für
die Abweisung der Klage im Zusammenhang mit dem Tatbestand
der arglistigen Täuschung war, daß Düe 15 Schmuckstücke die
er zuvor gegenüber der Versicherung als geraubt gemeldet
hatte, für den Polizeiagenten Claude (Mauss) während einer
verdeckten Operation im Bremer Hotel Columbus an der
Rezeption in einem Koffer zwischen Handtüchern versteckt,
deponierte.
Siehe hierzu die Entscheidungsgründe der Richter zum Einsatz
des Agenten Mauss, zitiert auf Seite 18 und 19 im oben
benannten Urteil.
[LINK]
Auszug aus dem Urteil in wörtlicher Abschrift:
Hitzemann, Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
U r t e i l
IM NAMEN DES VOLKES!
In dem Rechtsstreit
….nachfolgend sind 21 Firmen aufgelistet die Düe vor dem
fingierten Raubüberfall am 31. Oktober 1981 Kommissionsware
zur Verfügung gestellt hatten.
Alle diese Firmen sind vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. A. Böx, Dr. I. Böx Nürnberger, L. Rilinger, H. Rilinger, Dr. Weinkauf, Gisy und Papmeyer, Hannover
gegen
die Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft, vertreten
durch den Vorstand, die Herren Hans Schreiber, Gregor
Böhmer, Klaus Bohn, Dr. Jörg, Dr. Stöckbauer, Augusta-Anlage
65, 6800 Mannheim 1,
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Fromberg, von
Buch, Bemmann, M. vom Fromberg, Klein und Riedesel, Hannover
wegen Versicherungsforderung
Seite 3:
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichtes Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1991 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Brandes sowie der Richter am Landgericht Schmidt und Höpker für Recht erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtstreits zu je 1/21
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 36.000,00
Tatbestand (nicht zitiert)
Seite 10:
Entscheidungsgründe (des
Gerichts)
Die Klagen konnten insgesamt keinen Erfolg haben und waren daher abzuweisen.
Seite 11:
I.
Bezüglich der mit der Klagerweiterung vom 19.06.1991 geltend
gemachten Ansprüche der Kläger zu 20. und 21. scheitert ein
Anspruch an der wegen nicht nachgewiesenen
Aktivlegitimation.
Laut Abtretungserklärung vom 27.05./01.06.1982 hat Düe
einen Teilanspruch in Höhe von DM 344.707,73 an die Firma
“Les must de Cartier Vertriebsgesellschaft mbH“,
Venloerstraße 725, 5000 Köln 30, abgetreten. Geklagt wird
(mit der Klageerweiterung aber durch die Cartier GmbH,
Heidstraße 28 a, 8000 München, vertreten durch ihren
Geschäftsführer Dieter Zimmermann, wobei der Klagantrag
bezüglich dieser Firma sich auch nicht mit dem Betrag in der
Abtretungserklärung deckt. Eine Identität beider Firmen ist
damit nicht erkennbar, so daß von einer
Forderungsinhaberschaft der Klägerin zu 20. bezüglich des
für sie geltend gemachten Betrages nicht ausgegangen werden
kann.
Auch hinsichtlich der Klägerin zu 21. ist von einer
Aktivlegitimation nicht auszugehen. Eine diesbezügliche
Abtretung von Düe an sie hat die Klägerin insoweit trotz
einer entsprechenden Ankündigung in der Klagerweiterung und
auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht vorgelegt. Auch
insoweit kann von einer Forderungsinhaberschaft der Klägerin
zu 21. nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Klägerin zu 14. fehlt ebenfalls die
Aktivlegitimation. Die Abtretung einer Teilforderung durch
Düe vom 30.03.82 erfolgte an einen Werner Zappe.
Kelterstraße 29 in Pforzheim. Ob die Abtretung überhaupt
angenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Die
erwähnte Annahmenotiz vorn 30.04.82 ist nicht vorgelegt
worden; die vorgelegte Ablichtung eines nicht
unterzeichneten Schreiben ohne Absender vom 30.06.82 ergibt
keinen Aufschluß. Jedenfalls ist die Rechtsnachfolge der
klagenden Gesellschaft nicht dargetan.
Darüber hinaus sind die von Düe erfolgten Abtretungen an die
Kläger zu 1. bis 13. und 15. bis 19. nicht wirksam, da sie
nicht hinreichend bestimmt sind. Dabei ist darauf
hinzuweisen,
Seite 12:
daß die Abtretungen im vorliegenden Verfahren im
Zusammenhang mit der Abtretung in dem Parallelverfahren 13 O
233/91 zu sehen ist, das von beiden Parteien wegen des
Sachzusammenhanges auch hier vorgetragen ist.
Die Beklagte kann sich nicht in zumutbarer Weise darüber
Gewißheit verschaffen, an wen sie welche Beträge In
vorliegenden Verfahren und in dem damit als Einheit
anzusehenden Parallelverfahren 13 O 233/91 zu zahlen hätte.
Das ist aber Voraussetzung für die Wirksamkeit einer
Abtretung (vgl. BGH NJW 65, Seite 2198).
Nach eigenem Vortrag der Kläger ist dem Zedenten Düe
aufgrund des Vorfalls vom 31 .10.1981 neben Kommissionswaren
im Wert von DM 6.508.889,00, die aber nicht Gegenstand des
Rechtsstreits sind, Schmuck im Gesamtwert von DM
6.558.168,00 sowie sein Privatschmuck im Werte von DM
498.915,00 abhanden gekommen. Die Versicherungssumme, mit
der Düe für seine Geschäftsware bei der Beklagten versichert
war, betrug insgesamt DM 9.920.000,00 (Geschäft in Hannover:
DM 4.950.000,00, Geschäft in Westerland: DM 3.970.000,00,
Ware für die Firma Heyman: DM 1 .000.000, 00). Entsprechend
liegt die Höchstgrenze eines etwaigen Entschädigungsbetrages
für den Geschäftswarenverlust, der allein Gegenstand dieses
Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 O 233/81
ist, bei DM 6.558.148,00. Die im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Beträge von DM 4.816.572,94 zusammen mit
dem Betrag aus dem Parallelverfahren 13 O 233/91 ergibt
einen Gesamtbetrag von DM 5.203.957,18. Darüber hinaus sind
mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen Düe in
Bezug auf die Düe gegen die Beklagte zustehende
Ersatzforderung aus der Geschäftsberaubungsversicherung
ergangen. Unbestritten beliefen sich diese Abtretungen und
Pfändungen einschließlich der des vorliegenden Verfahrens
auf über DM 8.000.000,00 (DM 7.915.150,26 + US Dollar
389.994,40 + franz. Franc 693.985 + holl. Gulden 339.452,67
+ ital. Lire 7.075.790). Die Entschädigungssumme wird damit
erheblich überschritten, ganz abgesehen davon, daß nach dem
Vortrag der Klägerin entgegen dem Wortlaut der
Abtretungserklärung auch die
Seite 13:
entsprechenden Zinsansprüche mit abgetreten worden sind,
was bei einem Zinssatz von 6 % auf DM 5.203,987,18 für ca.
10 Jahre nochmals DM 3.122.374,20 ausmacht.
Zwar hat Düe vorgegeben, die abgetretenen Forderungen im
vorliegenden Verfahren und in dem Parallelverfahren
13 O 233/91 sollten alle im gleichen Rang mit
bereits erfolgten oder späteren Abtretungen stehen. Allein
durch die übrigen Abtretungen, bezüglich deren nicht
angegeben worden ist, in welchem Rang sie zu den anderen
Abtretungen stehen sollten, insbesondere aber auch durch die
Pfändungen, wird diese beabsichtigte Gleichrangigkeit der
Abtretungen aufgehoben. Da von den Klägern nicht dargelegt
worden ist, wann die Pfändungen im einzelnen erfolgt sind
und sie von der Gleichrangigkeit der Abtretungen im
vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 13 O
233/91 mit gestaffelten Zinsanspruch nicht erfaßt
werden und darüber hinaus die abgetretenen und gepfändeten
Forderungen insgesamt die Ersatzpflichtsumme der Beklagten
erheblich übersteigen, ist insoweit für die Beklagte nicht
erkennbar, welche Beträge sie eventuell an die einzelnen
Kläger zu zahlen hätte. Eine Rangfolge zwischen den hier im
Streit befindlichen - gleichrangigen - Abtretungen und den
übrigen Abtretungen und Pfändungen läßt sich auch nicht
ermitteln. Sie ist aber Voraussetzung für die Wirksamkeit
der Abtretungen, da die gesamte Schadensersatzsumme zur
Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht.
Ebensowenig kommt eine quotenmäßige Verteilung der
Versicherungssumme auf die Kläger und die übrigen Zessionare
in Betracht. Das würde voraussetzen, daß die für die
verschiedenen Zessionare zur Verfügung stehende
„Verteilungsmasse“ aus der Haftungssumme errechnet werden
kann. Dazu fehlt es aber an Vorgaben der Kläger,
insbesondere auch mit Rücksicht auf gegen den Zedenten
ausgebrachte Pfändungen.
Dazu noch folgende Hinweise im einzelnen:
Der Klägerin zu 3. wer von Düe am 08.12.81 ein Betrag von
446.141,28 DM abgetreten worden. Einen erstrangigen
Teilbetrag von 150.000,00 DM daraus hat sie an die
Seite 14:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ladenburger u. a. in Pforzheim
abgetreten:
Mit Vertrag vorn 30.05/23.06.88 hat diese Klägerin alle
weiteren ihr abgetretenen Rechte an die Bayer.
Hypothekenbank abgetreten, die diese Abtretung am 24.07.91
gegenüber der Beklagten offengelegt hat. Gleichwohl hatte
diese Klägerin Klage erhoben auf Zahlung an sich wegen des
ganzen abgetretenen Betrages; eine Erklärung, daß aus der
weiteren Abtretung keine Rechte mehr hergeleitet würden, ist
aber nur von der Bayer. Hypothekenbank vorgelegt worden.
Die Klägerin zu 6. macht einen Zahlungsanspruch über
298.368,00 DM geltend, obwohl die Abtretung lediglich über
295.393,72 DM lautet. Bei den Ausführungen der Klägerin, man
sei sich einig gewesen, daß auch der Differenzbetrag
abgetreten sein sollte, fehlt schon die unter Beweis
gestellte Behauptung, daß auch insoweit von Gleichrangigkeit
ausgegangen werden solle, so daß der Differenzbetrag ohnehin
außerhalb jeder Möglichkeit der Berücksichtigung liegt.
Die Abtretung an die Klägerin zu 8. stand unter dem
Vorbehalt der Zusatzerklärung vom 23.2.82. Wenn die Klägerin
ihre Ansprüche gegenüber dem Zedenten bis zum 31.03.82
stundete, dürfte ihr geltend gemachter Anspruch auf Zinsen
ab 27.12.81 schon deshalb nicht begründet sein. Zweifelhaft
ist sodann, ob sie überhaupt ein eigenes Forderungsrecht
durch die Abtretung erwerben sollte, da die Abtretung
ausdrücklich als „Sicherungsabtretung“ bezeichnet wurde,
deren Voraussetzungen nach Ziff. 3 vom Zedenten nicht
eingehalten worden sind, so daß auch aus diesem Grund dem
Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Klägerin zu 11. hat aufgrund von Vollstreckungstiteln
gegen den Versicherungsnehmer Düe dessen angeblichen
Forderungen gegen die Beklagte aus der Geschäfts- und seiner
Schmuckversicherung pfänden und sich zur Einziehung
überweisen Lassen. Sie fällt damit aus dem Kreis der übrigen
Kläger, die von einer gleichmäßigen Beteiligung aller
Gläubiger ausgehen, jedenfalls auf dem von ihr erreichten
Rang heraus.
Seite 15:
Der Klägerin zu 13. ist eine Kaufpreissumme einschließlich
Zoll und Umsatzsteuer von US-Dollar 389.994,40 abgetreten
worden. Ein Anspruch des Zedenten gegen die Beklagte in
US-Währung bestand nach dem Versicherungsvertrag nicht. Da
Gegenstand einer Abtretung aber nur das Forderungsrecht
selbst, nicht das ganze Schuldverhältnis ist, fehlt es an
einer wirksamen Abtretung, die durch die willkürliche
Umstellung auf deutsche Währung nicht geheilt ist.
Entscheidend gegen die Wirksamkeit der Abtretungen sprechen
noch folgende Erwägungen, die eine Bestimmtheit oder auch
Bestimmbarkeit ausschließen. Wesentlich ist allen
Abtretungen nach dem Wortlaut daß alle Abtretungen „im
gleichen Rang mit möglichen weiteren und bereits erfolgten
anderen Abtretungen und Forderungen an andere Lieferanten“
stehen. Dies soll der Schuldner berücksichtigen. Der gleiche
Rang wird sodann ausdrücklich beschränkt auf Forderungen aus
Waren, “die mir bis zum 31.10.81 verkauft“ und die “vor
Ausgleichung der jeweiligen Lieferantenrechnung gestohlen
worden sind“. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat,
würde dies schon von der Klägerseite eine entsprechende
Darlegung von Lieferzeit, Vorlage der Lieferrechnungen und
Bezeichnung der aus der Lieferung gestohlenen Ware
erfordern. Dabei läßt die Formulierung der
Abtretungserklärungen noch offen, ob dabei dann nur die
reine Warenforderungen oder auch Wechselspesen und andere
Forderungsrechte, etwa aus Verzug, berücksichtigt werden
dürfen. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich
dabei nicht um die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts
(Abstraktionsprinzip), sondern um die Bestimmbarkeit der
Abtretungserklärung, also um den Inhalt, was überhaupt
abgetreten ist.
II.
Abgesehen davon ist die Beklagte aber auch wegen des
Verhaltens des Zedenten Düe leistungsfrei.
Seite 16:
Soweit Düe vom Vorwurf des Versicherungsbetruges
rechtskräftig freigesprochen worden ist, begründet allein
diese feststehende Tatsache noch keine
Entschädigungsverpflichtung der Beklagten. Für die
zivilrechtliche Seite der Vorfalls vom 31.10.1981 kann es
dahinstehen, ob ein Raubüberfall stattgefunden hat oder
nicht. Die Kammer brauchte sich mit dem umfangreichen
Sachvortrag der Partei zum eigentlichen Tatgeschehen und den
nachfolgenden Geschehnissen nur insoweit auseinandersetzen,
als darin unter Umständen ein grob fahrlässiges Verhalten
durch den Zedenten in Bezug auf den Eintritt des
Schadensfalles lag, wie im Folgenden näher auszuführen sein
wird:
Gemäß § 61 VVG in Verbindung mit § 16 AGB ist der
Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das
setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem
er wußte, oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den
Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des
Schadens zu fördern, wobei die Schadenswahrscheinlichkeit
offenkundig so groß sein muß, daß es nahe lag, durch ein
geeignetes Verhalten den Schadensfall zu vermeiden (vgl.
Prölls, Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl., § 61 Anm. 4
B) . Diese Voraussetzung sind im vorliegenden Fell objektiv
wie auch subjektiv zu bejahen.
Unstreitig hat Düe als es klingelte, kurz nachdem er das
Geschäftslokal mit seiner Mutter betreten und begonnen
hatte, die Auslegen für die bevorstehende Ausstellung zu
dekorieren, den elektrischen Türöffner betätigt, ohne vorher
den Tresor ordnungsgemäß zu schließen. Zwar erwartete Düe -
und davon geht die Kammer nach dem Vortrag der Kläger aus -
zu diesem Zeitpunkt einen Geschäftspartner, der ihm noch
weiteren Schmuck für die Ausstellung bringen wollte. Allein
dieser Umstand berechtigte den Zedenten aber nicht, bei dem
Öffnen des Geschäfts den Tresor weiter offen zu halten. Denn
zu diesem Zeitpunkt befanden sich in dem Tresor aus Anlaß
der beabsichtigten Ausstellung besonders viele Schmuckstücke
und sein umfangreicher Privatschmuck ‚ was schon allein eine
erhöhte Sorgfaltspflicht begründete. Neben den Sachen, die
Seite 17:
Gegenstand des Versicherungsvertrages bezüglich des
Geschäftes in Hannover waren, waren außerdem sämtliche
Wertsachen aus dem Geschäft des Zedenten in Westerland nach
Hannover verbracht worden. Für diese Gegenstände hat die
Beklagte nur einen vorübergehenden Deckungsschutz zugesagt,
wie es sich aus dem Bericht des Mitarbeiters des Beklagten
Bläsig vom 03.11.1981 ergibt, den die Klägerin selbst mit
der Klage als Anlage vorgelegt hat. Danach schwebte der
Beklagten dazu vor, daß diese Ware aus Westerland bis zu
einem Wert von DM 4 Mio. in einem Banksafe untergebracht
werden sollte. Auch diesen Umstand mußte Düe berücksichtigen
und hätte ihn zur Schließung des Tresors auf jeden Fall
veranlassen müssen, bevor er das Geschäftslokal öffnete,
ohne zu wissen, ob es auch der avisierte Geschäftspartner
war, der geklingelt hatte.
Diesen gefahrerhöhenden Umständen (besonders viel Schmuck im
Tresor, für den zum Teil nur vorübergehender Deckungsschutz
vorlag) hätte der Zedent aus den genannten Gründen auf jeden
Fall durch Abschließen des Tresors vor öffnen der Tür
Rechnung tragen müssen. Dies mußte auch deshalb umsomehr
gelten, als aufgrund der beabsichtigten Ausstellung einem
größeren Personenkreis die Anhäufung von wertvollem Schmuck,
der weit über das übliche Maß hinausging, bekannt war.
Selbst wenn Düe für die Ausstellung einerseits auch nur
ausgewählte Kunden eingeladen hatte, war nicht
ausgeschlossen, sondern es lag sogar nahe, daß auch andere
Personen von der Ausstellung Kenntnis bekommen würden, zumal
er in der Wochenendausgabe der hannoverschen Tageszeitung
vom 24./25.10.1981 eine Juwelenausstellung für die Zeit vom
30.10.81 angekündigt hatte. Das Verhalten von Düe, den
Tresor offenzulassen, ohne sich zu vergewissern, wem er
tatsächlich den Zutritt zum Geschäft gewährte, ist insoweit
nach Überzeugung der Kammer
bei der geschilderten Sachlage grob fahrlässig. Es
widerspricht in starkem Maße dem Verhalten, das von einem
erfahrenen Juwelier in dieser besonderen Situation in Bezug
auf die Einhaltung der elementaren Sicherheitsmaßregeln
erwartet werden muß.
Seite 18:
Darüber hinaus hat Düe die Leistungspflicht der Beklagten
bezüglich des Vorfalls auch gem. § 16 AEB wegen arglistiger
Täuschung verwirkt. Nach der Rechtsprechung genügt dabei für
ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne
der genannten Beraubungsversicherungsvorschrift, wenn er bei
den Verhandlungen über die Schadensermittlung Angaben macht,
die für die Feststellung des Schadens oder die Entschließung
des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung
bedeutsam sein können, wobei das Bestreben genügt,
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter
Deckungsansprüche zu beseitigen (vgl. BGH Versicherungsrecht
1986, Seite 77 ff.). Diese Voraussetzungen sind nach
Überzeugung der Kammer als erfüllt, nachzusehen. Unstreitig
hat Düe mehrere Uhren und Ringe zunächst als gestohlen
gemeldet, das aber gegenüber der Beklagten nicht korrigiert,
nachdem er festgestellt hatte, daß diese Gegenstände nicht
abhanden gekommen waren. Vielmehr wollte er diese Sachen
dazu benutzen, sie einem Hehler zuzuspielen, damit die
Beklagte nach Auftauchen der als gestohlen gemeldeten
Gegenstände von einem Raubüberfall überzeugt sein und eine
Abschlagszahlung vornehmen würde. Mit diesem
Täuschungsmanöver hat Düe aber die Ermittlung über den
Schadensfall zu seinen Gunsten zu beeinflussen versucht. Auf
den Wert der Sachen im Verhältnis zum Gesamtwert aller als
gestohlen gemeldeten Gegenstände kommt es dabei nicht an.
Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht
darauf berufen, dieser Plan stamme gar nicht von Düe,
sondern von dem V-Mann Mauss, der ihn dazu überredet habe
und der im wesentlichen im Auftrag der Beklagten
eingeschaltet gewesen sei mit dem Ziel, Düe eines
Versicherungsbetruges zu überführen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die
Versicherung die Inanspruchnahme der Leistungsfreiheit wegen
arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers dann
verwirkt hat, wenn sie selbst arglistig sich verhält (BGH
NJW 89, Seite 2472 ff.). Ein eigenes arglistiges Verhalten
der Beklagten ist aber nicht feststellbar. Selbst wenn der
Plan mit den Schmuckstücken, die einem Hehler angeboten
werden sollten, von dem V-Mann Mauss hergerührt haben
sollte, ist darin keine der Beklagten anzulastende Arglist
zu sehen. Wie das
Seite 19:
Landgericht Braunschweig in den Gründen seines Urteils
vom 13.03.1989 festgestellt hat, erfolgte die Einschaltung
des V-Mannes durch die Beklagte mit dem Ziel, die abhanden
gekommenen Schmuckstücke wiederzubeschaffen. Die
Einschaltung war dabei mit den ermittelnden
Polizeidienststellen abgestimmt und erfolgte mit deren
Einwilligung. Auch nachdem sich ab Januar 1982 die
polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
gegen Düe richteten, war Mauss nach wie vor für die
staatlichen Ermittlungsbehörden und allenfalls indirekt mit
für die Beklagte tätig. Das Verhalten des V-Mannes Mauss muß
sich die Beklagte bei dieser Sachlage auch zu diesem
Zeitpunkt nicht anrechnen lassen. Selbst wenn die Beklagte
dem V-Mann nicht unerhebliche Geldbeträge hat zukommen
Lassen, wie die Klägerin behauptet, ist darin kein
arglistiges Verhalten der Beklagten zu sehen. Entsprechend
dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH a.a.O.)
ist ein arglistiges Verhalten der Versicherung dann
anzunehmen, wenn ein Versicherungsagent mit Geldangeboten
Zeugen zu einer für sie günstigen Aussage zu bestimmen
versucht. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.
Zum einen handelte es sich bei dem V-Mann nicht um einen
Versicherungsagenten, sondern um eine Person, deren
Tätigkeit in Abstimmung mit den staatlichen
Ermittlungsbehörden erfolgte. Zum anderen hat der V-Mann
keine Zeugen zu beeinflussen versucht, sondern allenfalls
den unmittelbar Betroffenen. Dieser hat aber durch sein
eigenes früheres Verhalten (Nichtangabe gegenüber der
Beklagten, daß mehrere als gestohlen gemeldete Gegenstände
gar nicht abhanden gekommen waren) erst die Möglichkeit zu
dem von dem V-Mann vorgeschlagenen Vorgehen eröffnet.
Insoweit ist in jedem Fall der Leistungsfreiheitsgrund für
die Beklagte nicht als verwirkt anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 und 100 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 709 ZPO.
Brandes Schmidt Höpker